Brandschutzbeauftragte
U.a. für Kliniken, Altenheime, Industriebauten, Veranstaltungs- und Verkaufsstätten, schreibt der Gesetzgeber den Brandschutzbeauftragten zwingend vor. Dort wo kein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist nimmt der Unternehmer automatisch diese Aufgabe wahr. U.a. haftet er dafür und ist nach dem ArbSchG und den Vorgaben des Brandversicherers dazu verpflichtet den Brandschutz in seinem Unternehmen selbst zu organisieren.
Nichts tun ist daher keine Alternative und kann sprichwörtlich
schnell zu einer „heißen Angelegenheit“ werden.
Wir bringen das erforderliche Know-How mit und machen gemeinsam mit Ihnen ihr Unternehmen in puncto Brandschutzorganisation fit.
► Ausbildung Brandschutzhelfer (ASR A2.2)
► Ausbildung Evakuierungshelfer ArbSchG (10.2)
► Erstellung Brandschutzordnungen (DIN 14096 Teil A — C)
► Flucht- und Rettungspläne (DIN ISO 23601)
► Feuerwehrpläne (DIN 14095)
► Bestuhlungspläne (VStättVO)
► Evakuierungskonzepte (ArbSchG)